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Im Maße liegt die Ordnung,
jedes Zuviel und jedes Zuwenig setzt
an Stelle der Gesundheit Krankheit.
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Die Nahrung ist nur dann zuträglich und gesund,
wenn sie der Natur des Menschen zuträglich ist
und von ihr verarbeitet wird.

Satzung

Satzung:

 

Satzung

für den

Kneipp-Verein Lauffen am Neckar e.V.

Inhalt:

§1 Name und Sitz

§2 Zugehörigkeit zum Kneipp-Bund; Geschäftsjahr

§3 Zweck des Vereins

§4 Verwendung der Mittel

§5 Arbeitsgebiet

§6 Mitgliedschaft

§7 Ehrungen

§8 Zeitschrift

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10 Wahl- und Stimmberechtigung

§11 Erlöschen der Mitgliedschaft

§12 Organe

§13 Hauptversammlung; u.a. Wahl Kassenprüfer, Kassenprüfung

§14 Vorstand; u.a. Haushaltsplan, Geschäftsordnung

§15 Beirat

§16 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat

§17 Sitzungsniederschriften

§18 Schlussbestimmungen; u.a. Satzungsänderung, Auflösung

Satzung für den Kneipp-Verein Lauffen am Neckar e.V.

in der Fassung der letzten Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.01.1988

§1

Der Verein führt den Namen KNEIPP-VEREIN Lauffen am Neckar e.V. und hat seinen Sitz in Lauffen am Neckar.

Er ist in das Vereinsregister Beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.

§2

Der Kneippverein Lauffen am Neckar gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßem Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahe zu bringen.

§4

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5

Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u.a.:

  1. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, z.B. durch
  1. fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über Verhütung von Krankheiten;
  2. Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser, und Heilpflanzen;
  3. Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit;
  4. Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtung Kneipp´scher Erlebnisstätten;
  5. Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen;
  6. Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Familie als Hüter der Gesundheit gerecht werden.
  1. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp

§6

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mindestalter: 14 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.

Als FÖRDERNDE MITGLIEDER können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu EHRENMITGLIEDERN ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§7

Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:

25 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Silber

über 40 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Gold.

Anträge sind über den Kneipp-Verein an den Kneipp-Bund zu richten.

Besondere Verdienste um die Kneipp´sche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.

§8

Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an die angegebene Adresse zugestellt, als es mit den von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienbeiträgen wird ebenfalls nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift geliefert.

§9

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,

  1. an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgesetzten Unkostenbeitrag teilzunehmen.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. die Satzungen des Vereins zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beträge auch im Einzugverfahren zu entrichten.

§10

Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

§11

I. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
  4. Auflösung des Vereins

II. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden.

  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
  1. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
  1. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
  1. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§12

Organe

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§13

Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Lauffen a.N. (Lauffener Bote) unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  1. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Beirat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte teil der Mitglieder verlangt.
  1. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. den Mitgliedern
  2. dem Vorstand
  3. dem Beirat

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

  1. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand, vom Beirat, und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vereinsvorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
  1. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
  1. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes
  2. Genehmigung des Haushaltsplanes
  3. Entlastung von Vorstand und Beirat
  4. Wahl von Vorstand und Beirat
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  6. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge
  7. Verschiedenes
  1. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im §18 vorgesehenen Fällen.
  2. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-Bundes einzureichen.
  1. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Hauptversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

§14

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden

Schriftführer und

Schatzmeister

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  1. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über DM 500.- (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
  1. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muss 5 Tage vorher schriftlich ergangen sein.
  1. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.

§15

Beirat

  1. Dem Beirat sollen nach Möglichkeit mindestens 6 Mitglieder angehören.
  1. Der Beirat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Beiratsmitglieder müssen Mitglieder des Kneipp-Vereins sein.
  1. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

§16

Vorstand und Beirat halten gemeinsame Sitzungen ab. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.

§17

Über jede Sitzung des Vorstandes, des Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§18

Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
  1. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel der Mitglieder zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
  1. Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  1. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Diese Satzung wurde am 12. Februar 1988 errichtet.

Diese Abschrift erfolgte am 8. Dezember 2015 .